Interimsgeschäftsführung

Ihre GmbH/ AG steht vor dem Aus?

Sie möchten aber auf keinen Fall die bevorstehende Insolvenz in Ihrem Namen durchführen?


Kein Problem! Ich stehe Ihnen als insolvenzerfahrener Interims-Geschäftsführer zur Verfügung, um die für eine ordnungsgemäße Insolvenz erforderlichen Schritte für Sie zu übernehmen.
Das beginnt mit der ordnungsgemäßen Antragstellung des Verfahrens und endet mit der Aufhebung oder Einstellung desselbigen.
Dazwischen gilt es ab Antragseröffnung den vorläufigen Insolvenzverwalter zu unterstützen und eine reibungslose Betriebsfortführung zu gewährleisten. In der Praxis bedeutet das, sämtliche betriebsnotwendigen Schritte im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter durchzuführen. Darüberhinaus müssen im Rahmen der Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen
bereit- und zur Verfügung gestellt werden. Dies beinhaltet regelmäßig die Erfassung sämtlicher Vermögenswerte und deren Zuordnung nach Aus- oder Absonderungsrechten sowie die Fortführung bestehender Aufträge.
Die Betriebsfortführung im Rahmen der vorläufigen Verwaltung sichert so die Option den Betrieb mittels Insolvenzplan zu entschulden oder im Rahmen einer "übertragenden Sanierung" zu erhalten.

Für die Mitarbeiter bedeutet dies, dass sie im Rahmen des Insolvenzgeldes die vollen Bezüge vom Arbeitsamt für eine Dauer von 3 Monaten erhalten. Diese werden regelmäßig durch ein Finanzierungsinstitut vorfinanziert um bürokratischen Verzögerungen der Lohn- und Gehaltsauszahlungen aus dem Weg zu gehen.

Die Qualität der Mitwirkung eines Interimsgeschäftsführers wird auch im Berichtswesen des Insolvenzverwalters seinen Niederschlag finden, wenn es um die Frage der Fortführungsprognose geht. Dieses Insolvenzgutachten wird auch eventuelle Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer und dem Gesellschafter zum Inhalt haben. Hier gilt es bereits im Vorfeld Sie als Geschäftsführer/Gesellschafter so zu stellen, dass Sie keinen vermeidbaren Haftungsansprüchen ausgesetzt werden.

Durch den Eröffnungsbeschluss wird die GmbH aufgelöst und sämtliche Rechte gehen auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter wird jetzt, aufgrund der in den letzten 3 Monaten gewonnenen Erkenntnisse darüber befinden, ob die Gesellschaft fortgeführt oder liquidiert werden soll. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht ausschleißlich darin, den Gläubigern so viel wie möglich an Masse zur Verfügung stellen zu können. Erscheint in diesem Kontext eine Fortführung
als geeignetes Mittel, wird er sich hierfür entscheiden und versuchen im Rahmen eines Insolvenzplanes die Gläubiger aus dem laufenden Geschäft zu befriedigen. In allen anderen Fällen wird er versuchen die Assets der Gesellschaft im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen Käufer / Investor zu übertragen.

Aufgabe des Interimsgeschäftsführers ist es in allen Fällen Ihre Interessen zu wahren und Sie von Haftungsansprüchen freizustellen. Dies gelingt erfahrungsgemäß durch eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung mit einer kreativen Vertragsgestaltung zwischen den Beteiligten.