StaRUG - Restrukturierung statt Insolvenz

Das neue Sanierungsgesetz gilt seit dem 01.01.21 und verschafft Unternehmen die neue Möglichkeit, den Schuldenstand des Unternehmens mit gerichtlicher Absegnung ohne Insolvenz drastisch zu senken.

Hauptneuerung ist das Restrukturierungsverfahren, in dem die Insolvenzantragspflichten wegen Überschuldung sogar komplett ruhen. Das Verfahren ist praktisch wie eine Vorstufe für ein Eigenverwaltungsverfahren zu sehen. Die Anforderungen sind ähnlich, nur nicht ganz so streng. Der große Vorteil ist, dass es im Unterschied zur Eigenverwaltung aber eben kein Insolvenzverfahren ist und damit auch nicht die negativen Reaktionen bei Gläubiger und Kunden hervorruft.

Das Ziel ist es, möglichst viel für das Unternehmen und nicht für die Gläubiger zu bewirken. Dafür muss der Unternehmer die Lage erkennen und sogleich beherzt handeln. Als Lohn für diesen Mut zum Handeln kann das weitere Bestehen des Unternehmens durch eine drastische Reduktion der Schulden gesichert werden. Niemand redet herein, niemand übernimmt einfach die Kontrolle und zerschlägt einfach das mühsam ausgebaute Unternehmen.

Voraussetzung: Drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate.

Dabei ist die Annahme der drohenden Zahlungsunfähigkeit sicher einfacher darzustellen als dass Gegenteil, da vorsichtige kaufmännische Prognosen immer die Unsicherheiten und Gefahren höher zu bewerten haben als die Wünsche und Erwartungen.

Zum Beginn der Restrukturierung erfolgt zunächst eine Anzeige an das Restrukturierungsgericht, dass dieses Verfahren angestrebt und ein Restrukturierungsplan (noch) erstellt wird.

Hier sind zunächst nur Konzepte und Entwürfe nötig, die

-          eine Erklärung zu Bestandsfähigkeit, dass es Aussichten gibt, durch das Verfahren zu wieder saniert werden zu können,

-          eine Vermögensübersicht,

-          einen Ergebnis- und Finanzplan und Auswirkungen der Sanierung sowie

-          eine Aufstellung der Forderungen und Gläubiger

als Konzept enthalten soll. Es soll auch über den Stand der Verhandlungen mit Gläubigern und die Vorkehrungen der Einhaltung der Pflichten als Schuldner gem. § 32 StaRUG berichtet werden.

Im Grunde ist es eine kleinere Form der Eigenverwaltungsplanung, die somit einigen Aufwand und ausreichende Erfahrungen erfordert.

Das Restrukturierungsgericht (auch neu eigeführt) nimmt die Anzeige erst einmal auf und registriert diese. Sachentscheidungen oder bedeutende formelle Entscheidungen werden zunächst nicht getroffen. Der Schuldner muss das Gericht anrufen, wenn er etwa schwierige Sachverhalte nur mit Hilfe zu lösen vermag. Auch kann der Schuldner die Anberaumung von Vorprüfungen, Erörterungen und Abstimmungen eines Restrukturierungsplanes durch das Gericht beantragen.

Die Zeit ist günstig: Das Verfahren ist neu, es gibt kaum Rechtsprechung und daher auch immer noch „Welpenschutz“ für die ersten Unternehmer, die diesen Weg gehen und zudem wird Corona noch längere Zeit nachwirken.

Die Belohnung für den aktiven Unternehmer besteht aber nicht nur darin, von Schulden befreit aus dem Verfahren zu gehen, sondern auch in der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens. Damit behält der Unternehmer immer das Steuer in der Hand und umschifft die praktisch immer zu erwartende persönliche Haftung des Geschäftsführers bis hin zur völligen wirtschaftlichen Verelendung. Dies steht dank des neuen § 15b InsO immer mehr und immer intensiver im Raum.

Damit ist die Möglichkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens prinzipiell für jeden Unternehmer immer und immer wieder in Erwägung zu ziehen.

Allein schon die wenig nachprüfbare Voraussetzung „drohende Zahlungsunfähigkeit“ dürfte dazu führen, dass eigentlich jedes Unternehmen jederzeit einen solchen Prozess durchlaufen und so lästige Schulden abschütteln könnte.

Seit dem 1.Mai 2021 ist die Insolvenzantragspflicht zwar wieder voll wirksam, Corona hilft aber noch weiter, wenn es um die Frage der Fortführungsprognose geht. Wenn die Schwierigkeiten auf Corona beruhen, kann der Prognosezeitraum von 12 auf 4 Monate verkürzt werden. Das erleichtert die Erstellung der Prognosen und senkt Hürden der Antragstellung/Anzeige der Sanierung nach dem StaRUG.

Da fügt es sich gut, dass auch die Frist für die Stellung eines Insolvenzantrages bei Überschuldung von 3 auf 6 Wochen verlängert wurde. Es ist daher möglich, ohne Stress die richtigen Entscheidungen zu erarbeiten, ohne mit üblen Konsequenzen rechnen zu müssen.

Die Frage der Anzeige der Restrukturierungsabsicht ist daher immer auch als mögliche Vorbereitung einer Eigenverwaltung in Betracht zu ziehen. Viele der Vorarbeiten sind durch die Vorbereitung des StaRUG-Restrukturierungsverfahrens schon erledigt und müssen nur angepasst werden.

 

Diese Leistung dient zum einen dem Nachweis der von Gesetzes wegen ständig zu beobachtenden Lage durch den Geschäftsleiter und zum anderen dem Nachweis gegenüber dem Insolvenzverwalter und ggf. dem Staatsanwalt. Ruhige Nächte sind so gesichert.